Satzung

Tennisclub Rot-Weiß Malente-Gremsmühlen e.V (TCRW)
Soweit in dieser Satzung personenbezogene Bezeichnungen erfolgen, sind sowohl männliche, weibliche als auch divers Personen angesprochen.

 § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Farben des Vereins

1. Der Tennisclub Rot-Weiß Malente-Gremsmühlen e.V. (nachfolgend TCRW) wurde am 15.12.1955 gegründet. Er hat seinen Sitz in Bad Malente-Gremsmühlen, Gemeinde Malente, und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck unter der Nummer VR 289 EU eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Die Farben des Vereins sind Rot-Weiß.

§ 2 Zweck des TCRW

1. Der TCRW bezweckt die Pflege und Förderung des Tennissports.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Förderung, Pflege und Verbreitung des Tennissports, insbesondere der Verbreitung des Tennisbreiten- und Leistungssports,
b) die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Trainingsbetriebes,
c) die Förderung des Jugendtennis,
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
e) die Aus-/Weiterbildung und den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
f) Sportkooperationen mit Sportverbänden und -vereinen, Schulträgern, Wirtschaftsunternehmen und im touristischen Bereich
g) die Pflege und Förderung des Ehrenamtes,
h) die Durchführung von Maßnahmen zur Vereinsentwicklung.

§ 3 Allgemeine Grundsätze des TCRW

1. Der TCRW ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie anderen diskriminierenden und menschenverachtenden Verhaltensweisen entgegen. Er fördert die Inklusion beeinträchtigter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund.

2. Der TCRW bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

3. Der TCRW pflegt eine Aufmerksamkeitskultur und führt regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

4. Jedes Amt im TCRW ist für alle Geschlechter gleichermaßen zugänglich. Satzung und Ordnungen des TCRW gelten in ihrer sprachlichen Fassung für alle Geschlechter gleichermaßen.

5. Der TCRW tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

6. Der TCRW achtet auf einen schonenden Umgang mit Natur, Landschaft und Umwelt. Bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Nutzung und Erhaltung des Vereinsgeländes wird auf Nachhaltigkeit geachtet.

§ 4 Gemeinnützigket

1. Der TCRW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des TCRW dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die allgemeinen Grundsätze (§2) und Ziele (§3) des TCRW unterstützt.

2. Mitglieder sind:

a. aktive Mitglieder
b. jugendliche Mitglieder
c. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
d. passive Mitglieder
e. fördernde Mitglieder

3. Aktives Mitglied ist, wer zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet hat.

4. Passives Mitglied ist, wer nicht aktiv an der Erfüllung der Vereinsziele) (§ 3) mitwirken will oder nicht mitwirken kann (z.B. aus gesundheitlichen oder zeitlichen Gründen), den Verein aber dennoch durch seine Mitgliedschaft unterstützen will. Der Wechsel von der aktiven in die passive Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag und bedarf der Genehmigung durch den Vorstand. Der Wechsel von der aktiven in die passive Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende und bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Der Wechsel von der aktiven in die passive Mitgliedschaft geht für die Dauer der passiven Mitgliedschaft einher mit dem Verlust der Spielberechtigung.

5. Förderndes Mitglied ist, wer dem Verein als solches beigetreten ist und nicht aktiv an der Erfüllung des Vereinszwecks (§2) mitwirken will oder kann. Das fördernde Mitglied hat keine Spielberechtigung.

6. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

7. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind langjährige Mitglieder, die sich um den TCRW verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte der Mitglieder

1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Er entscheidet über den Antrag.

2. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Mit der Zustimmung wird die Einwilligung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte- und Plichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Der gesetzliche Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichtet sich mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

3. Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag mit 2/3 Mehrheit. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung zu dem Aufnahmeantrag. Mit der Aufnahme ist die Zahlung einer Aufnahmegebühr verbunden, über deren Höhe die Mitgliederversammlung jährlich beschließt.

6. Jedes Mitglied nach §5 Abs. 2 a bis c hat Anspruch darauf, die Tennisanlage des TCRW unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu nutzen und an den Veranstaltungen des TCRW teilzunehmen. Passive und fördernde Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, sie können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen, sie dürfen aber kein Vereinsamt bekleiden.

7. Jugendliche Mitglieder haben bis zum vollendeten 16. Lebensjahr auf der Mitgliederversammlung des TCRW kein Stimmrecht. In der Jugendversammlung kann das Stimmrecht in vollem Umfang ausgeübt werden.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

1. Für die Mitglieder sind die Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

3. Alle aktiven und alle jugendlichen Mitglieder sind zur Teilnahme an Arbeiten verpflichtet, die zur Erhaltung der Platzanlage und der Geräte erforderlich sind. Weisungsberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes.

4. Alle Mitglieder sind zu der in der Beitragsordnung festgelegten Beitragszahlung verpflichtet. Dieses gilt auch für die Zahlung von Gebühren und Umlagen. Die Zahlungspflicht besteht bis zum Ende der Mitgliedschaft. Ausnahmen von der Zahlungspflicht regelt die Beitragsordnung. Die Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Bei der Beschlussfassung über die Beitrags-, Gebühren- und Umlagehöhe kann nach den Mitgliedergruppen (§ 5) unterschieden werden.

5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit

6. Die Erhebung der Beiträge, Gebühren und Umlagen erfolgt im Lastschriftverfahren. Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift und der Mailadresse mitzuteilen.

7. Mitglieder, die nicht an dem SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den ggfls. anfallenden, erhöhten Verwaltungsaufwand. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. Fällige Beitragsforderungen werden vom TCRW außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

§ 8  Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b) durch Ausschluss aus dem Verein,
c) durch Tod.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden, ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist für die Austrittserklärung ist deren Eingang beim Vorstand des Vereins.
Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende der Mitgliedschaft. Eine Ausnahmemöglichkeit besteht nicht.

3. Der Vorstand kann den Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes beschließen, wenn
ein Mitglied

• gegen die allgemeinen Grundsätze und den Zweck des TCRW verstößt
• mit seinen Beitrags-, Gebühren- oder Umlagezahlungen mehr als ein Jahr im Rückstand ist
• oder gegen andere satzungsmäßige Pflichten verstößt

4. Das Mitglied ist vor dem Ausschluss durch den Vorstand anzuhören.

5. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen per Einschreiben mitzuteilen.

6. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Bis zur Entscheidung über die Berufung durch die Mitgliederversammlung oder den Abschluss eines Gerichtsverfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.

7. Mit einem Vereinsausschluss ergeht ein Betretungsverbot der Tennisanlage.

8. Ein Austritt oder Ausschluss entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen.

§ 9  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung (§ 10)
• der Vorstand (§ 12)
• die Jugendversammlung (§15)

§  10  Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des TCRW. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten, soweit diese nicht durch diese Satzung anders geregelt sind.

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich an die gespeicherten Adressdaten der Mitglieder unter der Angabe der Tagesordnung und Übersendung von Anträgen und Beschlussvorlagen. Zu der Mitgliederversammlung können Gäste eingeladen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail ist zulässig. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der E-Mail folgenden Tag.

3. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand mit einfacher Mehrheit fest. Sie muss folgende Punkte enthalten:

a) Beschlussfassung über die Tagesordnung
b) Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
c) Geschäftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
f) Festsetzung der Beiträge
g) Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr
h) Festsetzung weiterer Gebühren und Umlagen
i) Festsetzung des Fälligkeitstermins von Buchst. f-h
j) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
k) Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen
l) Weitere Tagesordnungspunkte (Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben) sind der Tagesordnung hinzuzufügen
m) Verschiedenes

4. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfall leitet ein anderes Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

7. Satzungsänderungen oder die Beschlussfassung über die Auflösung des TCRW bedürfen einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

8. Zukünftige – auch ergänzende – Namensgebungen, die sich auf die Vereinsanlage und/oder auf Teile davon erstrecken, bedürfen der Beschlussfassung des Vorstandes und einer anschließenden Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

9. Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime (schriftliche) Abstimmung erfolgt, wenn dieses vor einem Tagesordnungspunkt von einem Drittel der Stimmberechtigten beantragt wird.

10. Eine namentliche Abstimmung erfolgt bei bedeutsamen Entscheidungen (Investitionsentscheidungen, die im Einzelfall einen Wert von 10.000 Euro übersteigen, Fusion mit anderen Vereinen, Auflösung des Vereins). Das Abstimmungsergebnis der Mitglieder ist dem Protokoll beizufügen.

11. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei einer Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Bei Wahlen können nicht anwesende Mitglieder gewählt werden, wenn sie zuvor gegenüber dem Vorstand ihr schriftliches Einverständnis zur Übernahme des Wahlamtes erklärt haben.

12. Über Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung, sofern diese spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorstand eingereicht worden sind. Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, können nur durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden.

13. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden

14. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das alle Beschlüsse der Versammlung enthält und vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist

§ 11  Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dieses von mindestens ¼ der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.

2. Eine außerordentlich beantragte Mitgliederversammlung muss spätestens 6 Wochen nach ihrer ordnungsgemäßen Beantragung stattfinden. Auf ihr dürfen nur die Tagesordnungspunkte beraten werden, die zu der Einberufung geführt haben. Die Einladungsfrist zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen.

§ 12 Vorstand (Aufgaben, Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer, Vergütungen der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit)

Der Vorstand erledigt neben den laufenden Geschäften die ihm von der Mitgliederversammlung besonders übertragenen Aufgaben soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Die Vorstandstätigkeit erfolgt unentgeltlich. Allerdings kann auf Antrag ein Ersatz für Aufwendungen (Fahrt-
/Reisekostenkosten, Porto) erfolgen, die durch die Aufgabenwahrnehmung verursacht sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Vorbereitung des Haushaltsvoranschlages, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) Abschluss von Verträgen.

In dringenden Fällen kann der Vorstand auch über Angelegenheiten entscheiden, die über den Rahmen seiner Aufgaben hinaus gehen. In diesen Fällen sind der Sachverhalt, die Dringlichkeit der Entscheidung und die getroffene Entscheidung in einer Niederschrift festzuhalten und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Vorstandssitzungen können als Präsenzveranstaltungen, per digitaler Kommunikation (Telefon-/Videokonferenz) oder als Hybridveranstaltung (Mischform aus realem Treffen und virtueller Teilnahme) durchgeführt werden

1. Dem Vorstand gehören an:

a) Geschäftsführender Vorstand:

• 1. Vorsitzender
• 2. Vorsitzender (Stellv. Vorsitzender)
• Schatzmeister

b) Erweiterter Vorstand:

• Ehrenvorsitzender
• Jugendwarte
• Schriftführer
• Sportwarte
• Beisitzer

2. Über die Anzahl der Jugendwarte Schriftführer, Sportwarte und Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

3. Falls ein Ehrenvorsitzender ernannt ist, hat er Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand.

4. Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Voraussetzung für die Wahl ist die Mitgliedschaft gemäß §5 Abs. 2 a bis c im Verein. Wiederwahl – auch mehrmals – und die Zusammenlegung von Ämtern ist möglich. Von der Zusammenlegung ausgenommen ist das Amt des Schatzmeisters.

a) Wahl in ungeraden Jahren:
1. Vorsitzender
Schatzmeister
Schriftführer
Sportwarte
1. Kassenprüfer

b) Wahl in geraden Jahren:
2. Vorsitzender
Jugendwarte
Beisitzer
2. Kassenprüfer

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in Einzelabstimmungen. Die Wahl mehrerer Beisitzer erfolgt en bloc. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied ernennen. Die Nachwahl erfolgt für den Rest der genannten Wahlzeit.

5. Vorstand im Sinne des § 26 ist der geschäftsführende Vorstand. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert über 1.000 Euro die Zustimmung zweier weiterer Vorstandsmitglieder erforderlich ist.

6. Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die aktive Mitgliedschaft im Verein. Wiederwahl und die Zusammenlegung von Ämtern ist möglich. Von der Zusammenlegung ausgenommen ist das Amt des Schatzmeisters.

7. Der Vorstand kann eigenständig Neuinvestitionen in einer Höhe bis 5000 Euro pro Jahr beschließen, soweit liquide Mittel zur Verfügung stehen. Über diesen Betrag hinausgehende Beträge müssen von der Mitgliederversammlung bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt werden. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind Ersatz-/Instandhaltungsinvestitionen.

8. Der Vorstand tritt auf Einladung des 1. Vorsitzenden in unregelmäßigen Abständen zusammen. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder des Vorstandes dieses verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfassungen außerhalb einer Sitzung sind im schriftlichen Verfahren zulässig. Der Beschluss kommt zustande durch die Zustimmung der Mehrheit der

Vorstandsmitglieder, wobei allen Vorstandsmitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden muss. Der Vorsitzende kann eine Frist setzen, in der die Stimmabgabe erfolgt sein muss.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlzeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

§ 13 Ausschüsse

Für die Erfüllung bestimmter Aufgaben sowie zur Entlastung, Unterstützung und Beratung der Vorstandsmitglieder können Ausschüsse gebildet werden, die von dem Vorstand berufen und eingesetzt werden.

§ 14 Kassenprüfer

1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Nach einem Kalenderjahr scheidet der 1. Kassenprüfer aus. Der 2. Kassenprüfer übernimmt seine Aufgaben. Für den ausscheidenden 1. Kassenprüfer ist ein 2. Kassenprüfer für ein weiteres Jahr zu wählen.

2. Die Kassenprüfer dürfen keinem Organ des Vereins angehören.

3. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über den Jahresabschluss, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen und beantragen die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

4. Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.

5. Die Prüfung des Kassen- und Jahresabschlusses müssen die Kassenprüfer gemeinsam vornehmen.

§ 15 Jugendgruppe

Alle jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bilden die Jugendgruppe des Vereins. Leiter der Jugendgruppe ist der Jugendwart. Er beruft mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eine Versammlung der Jugendgruppe (Jugendversammlung) ein, über die ein Protokoll zu führen und dem Vorstand vorzulegen ist.

§ 16 Grundsätze der Datenerhebung und Datenverarbeitung

Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche uns sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Näheres wird durch die Datenschutzerklärung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung geregelt.

§ 17 Protokollführung, Schriftform, Fristen

1. Über den wesentlichen Inhalt von Sitzungen der Organe des TCRW sind Niederschriften zu fertigen. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

2. Soweit diese Satzung oder ihre Ordnungen für Anträge, Einladungen zu Mitgliederversammlungen, Kündigung der Mitgliedschaft o.ä. die Schriftform vorsehen, ist diese durch einen Brief oder eine E-Mail gewahrt.

3. Schriftstücke sind an den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden oder den Schatzmeistermeister zu richten.

4. Einzuhaltende Fristen sind dann gewahrt, soweit diese Satzung und ihre Ordnungen nichts anderes vorsehen, wenn das Schriftstück dem Vorstand (Abs. 2) zugegangen ist. Ein per E-Mail versandtes Schriftstück gilt dann als zugegangen, wenn es im Postfach des Vorstandes (Abs. 2) eingegangen ist.

§ 18 Auflösung

1. Die Auflösung des TCRW kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei ist der Auflösungsgrund anzugeben. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind bei Auflösung des Vereins der 1. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des TCRW.

3. Das nach Auflösung des Clubs vorhandene Vermögen ist mit Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde einer öffentlichen Körperschaft oder einem gemeinnützigen Verein zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung zu gemeinnützigen,jugendpflegerischen und sportlichen Zwecken zu übertragen.

4. Entsprechendes gilt, wenn der TCRW aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

5. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen des TCRW nach der Vereinsauflösung in den Bestand der fusionierten Vereine.

§ 19 Gültigkeit der Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.10.22 beschlossen.

2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Bad Malente-Gremsmühlen, den 27.10.22 gezeichnet: Jochen Torpus, Vorsitzender
und Katharina Sternberg, Protokollführerin